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Einstellungsuntersuchung
Eine Einstellungsuntersuchung einer Person, die sich um einen Arbeitsplatz beworben hat, ist nur zulässig, wenn der Bewerber ausdrücklich seine Einwilligung erteilt. Jeder Bewerber weiß allerdings, dass er voraussichtlich nicht eingestellt wird, wenn er seine Zustimmung verweigert. Dennoch ist seine Einwilligung wirksam. Eine Ausnahme gilt selbstverständlich dann, wenn eine solche Untersuchung vorgeschrieben ist (z. B. bei Jugendlichen gemäß § 32 JArbSchG, aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften oder im Bereich des öffentlichen Dienstes nach § 7 BAT).
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