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Einstrahlung
Wird eine Person, die in einem außerhalb des Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnis arbeitet, in den Geltungsbereich entsandt, so ist sie im Weg der so genannten Einstrahlung nicht versicherungspflichtig in der deutschen Sozialversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beschäftigung im Voraus zeitlich befristet ist. Die Dauer der Entsendung ist unerheblich. Sie kann sich auch aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben (z. B. projektbezogen). Indizien für das Fortbestehen des ausländischen Beschäftigungsverhältnisses sind z. B. die organisatorische Eingliederung des Arbeitnehmers in den ausländischen Betrieb und die Weisungsgebundenheit gegenüber dem ausländischen Arbeitgeber (Zeit, Art, Dauer und Ausführung der Arbeit). Des Weiteren unterstellt man das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses, wenn der ausländische Arbeitgeber, wie auch für die übrigen Beschäftigten, das Arbeitsentgelt in seinem "Stammhaus" ausweist.
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