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Enteignung
Enteignung ist die Entziehung vermögenswerter Rechtspositionen durch einen hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die Enteignung durchbricht die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes (Art. 14 I GG). Sie ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig ( Art.14 II GG), d. h., sie muss dem öffentlichen Wohl dienen und in dessen Interesse auch erforderlich sein. Außerdem darf nur die Maßnahme getroffen werden, die den Betroffenen am wenigsten belastet.
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