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Erbauseinandersetzung
Sind mehrere Personen Erben, werden diese als Erbengemeinschaft bezeichnet. Zur Beendigung einer Erbengemeinschaft kann jeder Miterbe grundsätzlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Für diese Erbauseinandersetzung gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, die steuerrechtlich unterschiedliche Folgen haben. Wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass veräußert und es sich dabei um ein Betriebsvermögen handelt, muss der erzielte Erlös versteuert werden. Dagegen besteht bei der Veräußerung von Privatvermögen in der Regel keine Steuerpflicht.
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