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Erhaltungsaufwand
Werden an einem Gebäude oder einem sonstigen Wirtschaftsgut, z. B. einer Betriebsvorrichtung, nachträglich (Bau-) Maßnahmen durchgeführt, sind unterschiedliche steuerliche Beurteilungen möglich, die auch stark differierende steuerliche Auswirkungen haben. Wichtiges Kriterium ist dabei der Umfang der (Bau-)Arbeiten unter Berücksichtigung der Altsubstanz. Als Erhaltungsaufwand (§ 9 I Satz 1 EStG) gelten Aufwendungen für laufende Instandhaltung und Instandsetzung. Diese Art der Aufwendungen ist im Allgemeinen durch die gewöhnliche Nutzung z. B. des Gebäudes verursacht.
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