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Erlaß von Steuern
Eine Korrektur der steuerlichen Belastung kann sich im Einzelfall aus Billigkeitsgründen als notwendig erweisen. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verscheidenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach nur vorübergehend ist. Muss dagegen angenommen werden dass sie endgültig ist, kommt, je nach Stand des Verfahrens, eine abweichende Festsetzung oder ein Erlass der festgesetzten Steuer in Betracht.
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