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Erwerbsunfähigkeitsrente
Unter dem Oberbegriff "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" hat der Gesetzgeber im SGB VI die Renten wegen Berufsunfähigkeit ( § 43 SGB VI), wegen Erwerbsunfähigkeit ( § 44 SGB VI) und die Renten für Bergleute (§ 45 SGB VI) in einem Titel zusammengefaßt. Die Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit können als Dauerrenten – wegen Umwandlung in Altersrente längstens jedoch bis zum 65. Lebensjahr – oder als zeitlich befristete Renten (= Zeitrenten; § 102 Abs. 2 SGB VI) gezahlt werden.
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