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Erziehungsrente
Versicherte, deren Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde und deren geschiedener Ehegatte gestorben ist, erhalten nach § 47 SGB VI eine Erziehungsrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, nicht wieder geheiratet haben und wenn bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren durch den überlebenden Ehegatten erfüllt worden ist. Nicht notwendig ist dagegen, dass der verstorbene Ehegatte versichert war. Auf die Rente wird eigenes Einkommen zum Teil angerechnet, allerdings nur das über eine bestimmte Freigrenze hinausgehende.
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