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Euro, Vertragsanpassung
Ist die durch einen Vertrag begründete Zahlungsverpflichtung seit der Einführung des Euronoch nicht erfüllt und ist gleichzeitig der geschuldete Betrag (z. B. Werklohn, Kaufpreis) in DM ausgedrückt, so gilt Folgendes: Der Euro hat keine Auswirkungen auf Wirksamkeit und Inhalt bereits bestehender Verträge, bei denen die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen erst nach dem 1. Januar 1999 eingetreten ist. Dies folgt aus dem Grundsatz der Vertragskontinuität, der im deutschen Zivilrecht verankert ist und durch Art. 3 EuroVO I bestätigt wird.
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