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Existenzminimum
Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit eines Steuerzahlers und dem Sozialstaatsprinzip bleibt ein bestimmtes Einkommen steuerfrei, das sich an dem Mindestbedarf orientiert, der auch im Sozialhilferecht gilt (sog. Existenzminimum). Ab dem Jahr 1996 wurde deshalb eine Neuregelung geschaffen, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wurde. Bei einem zu versteuernden Einkommen im Jahr 1999 von maximal 13.067 DM (Ledige) und im Jahr 2000 von maximal 13.499 DM (Ledige) müssen keine Steuern bezahlt werden. Bei den oben genannten Beträgen spricht man vom sog. Existenzminimum. Mit Zustimmung des Bundesrats zur Steuerreform der Regierung am 14.7.2000 treten folgende Neuregelungen , die in einem getrennten Gesetzgebungsverfahren - dem "Steuersatzsenkungsergänzungsgesetz" - erreicht wurden, zum 1.1.2001 in Kraft: Der Grundfreibetrag für Ledige - das sog. Existenzminimum - beträgt ab 2001: 14.093 DM, ab 2002: 14.150 DM, ab 2003: 14.525 DM und ab 2005: 15.011 DM. Mit der Erhöhung der Grundfreibeträge wurde für die Steuerpflichtigen somit eine erhebliche Steuerentlastung erreicht.
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