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Fahrtkostenzuschuß
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Fahrtkostenzuschuss hat der Arbeitnehmer, wenn es sich bei den Fahrten um solche handelt, die im betrieblichen Interesse stehen (§ 670 BGB; Aufwendungsersatzanspruch). Dagegen gehören die Fahrtkosten, die wegen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, zum privaten Lebensbereich und sind daher vom Arbeitgeber nur auf freiwilliger Basis zu ersetzen. Das kann im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, eines Tarifvertrags oder durch Einzelarbeitsvertrag geschehen. Zu beachten ist jedoch, dass sich auch ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann.
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