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Faktisches Arbeitsverhältnis
Ein Arbeitsvertrag kann nichtig sein oder von einer der Arbeitsvertragsparteien angefochten werden. Ist das Arbeitsverhältnis in diesen Fällen schon tatsächlich in Vollzug gesetzt worden, hat also der Arbeitnehmer bereits gearbeitet, der Arbeitgeber schon gezahlt, so ist ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis entstanden, das grundsätzlich rückwirkend nicht mehr beseitigt werden kann. Das Arbeitsverhältnis ist für die Vergangenheit wie ein fehlerfrei zu Stande gekommenes zu behandeln und kann nur für die Zukunft durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.
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