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Fortbildungskosten
Aufwendungen für eine Fortbildung gehören zu den Werbungskosteneines Arbeitnehmers, wenn die Fortbildung mit der ausgeübten Berufstätigkeit zusammenhängt und dazu dient, die diesbezüglichen Kenntnisse zu erneuern. Fortbildungskosten können ohne Höchstbegrenzung geltend gemacht werden. Aufwendungen, die durch ein Ausbildungsverhältnis entstehen, sind immer als Werbungskosten zu beurteilen. Im Gegensatz zu den Fortbildungskosten können die Ausbildungskostenin einem nicht ausgeübten Beruf (Lehrgänge) nur alsSonderausgaben berücksichtigt werden.
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