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Gefahrübergang
Der Gefahrübergang ist die an einen bestimmten Zeitpunkt oder eine bestimmte Handlung geknüpfte Befreiung des Schuldners einer Sache von der Haftung für einen unverschuldeten Verlust oder eine Beschädigung der Sache. Grundsätzlich trägt der Schuldner diese Gefahr bis zur vollständigen Erfüllung seiner Leistungspflicht, also in der Regel bis zur Übergabe der Sache an den Gläubiger, es sei denn, dieser gerät in Annahmeverzug.
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