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Genehmigtes Kapital
Genehmigtes Kapital ist der Nennbetrag, um den der Vorstand einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kraft besonderer Ermächtigung das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen entsprechende Einlagen erhöhen darf (§ 202 AktG). Die Ermächtigung darf nur durch die Satzung oder Satzungsänderung auf die Dauer von fünf Jahren erteilt werden. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals nicht überschreiten
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