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Genußschein
Genussscheine &emdash; auch kurz Genüsse genannt &emdash; verbriefen Genussrechte. Neben dem schuldrechtlichen Anspruch des Gläubigers &emdash; insbesondere das Recht auf Rückzahlung des Nominalwerts &emdash; kann der Genussschein noch weitere Vermögensrechte beinhalten. Dazu gehört beispielsweise die Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft. Genussscheine gewähren kein Stimmrecht in der Hauptversammlung. Im Konkursfall kann das Genussrechtskapital erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger zurückgefordert werden. Im Vergleich zu Aktien und festverzinslichen Wertpapieren bieten sie eine deutlich höhere Rendite.
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