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Recht & Steuern

Gerichtsvollzieher

Der Gerichtsvollzieher ist für alle nicht den Gerichten übertragenen Vollstreckungshandlungen zuständig, insbesondere für Pfändung und Versteigerung sowie Wegnahme beweglicher Sachen ( §753 ZPO). Darüber hinaus sind ihm die Zustellungen im Parteibetrieb übertragen ( §166 ZPO). Hat z. B. eine Prozesspartei eine einstweilige Verfügung erwirkt, stellt der Gerichtsvollzieher diese Gerichtsentscheidung der Gegenpartei zu. Den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt ein Gläubiger. Wenn der Gerichtsvollzieher Gegenstände pfändet, deren Verwertung Kosten verursacht, muss der Gläubiger einen Vorschuss zahlen.

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