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Finanzen / Controlling

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Steuer)

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind grundsätzlich auf ihre Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Ausnahmsweise können sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn es sich um selbstständig nutzbare geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen dabei den Wert von 800 DM nicht übersteigen. Auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung, können die geringwertigen Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden.

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