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Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vornehmen zu können. Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit tritt grundsätzlich mit der Volljährigkeit ein. Hat ein Minderjähriger das 18. Lebensjahr vollendet, untersteht er nicht mehr der elterlichen Sorge. Ab diesem Zeitpunkt ist er auch prozessfähig, d. h., er kann selbst klagen und verklagt werden. Wer sich auf Geschäftsunfähigkeit beruft, muss beweisen, dass sie tatsächlich vorlag. Das kann im Einzelfall schwierig sein; speziell, wenn es sich um krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder sonstige, die Willensbildung ausschließende Zustände handelt.
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