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Geschäftsführung ohne Auftrag
Es gibt Situationen, in denen jemand für einen anderen tätig wird, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. In diesem Fall spricht man von einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB bis § 687 BGB). Das Gesetz nennt den, der für einen anderen tätig wird, "Geschäftsführer" und den, für den er tätig ist, "Geschäftsherrn". Wer ein Geschäft ohne Auftrag führt, muss es so führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
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