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Gesellschafterdarlehen (Wirtschaftsrecht)
Jeder Gesellschafter kann seiner Kapitalgesellschaft Darlehen zur Verfügung stellen, dafür existieren grundsätzlich keine gesonderten Rechtsvorschriften. Das heißt, der Anspruch des Gesellschafters auf Rückzahlung des Darlehens besteht zunächst einmal, unabhängig von seiner Stellung als Gesellschafter, wie bei jedem Außenstehenden. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft können den Kapitalbedarf sowohl mit Eigenkapital als auch durch Fremdfinanzierung decken. So ist es auch möglich, anstelle der Pflichteinlage ein Darlehen (so genanntes eigenkapitalersetzendes Darlehen) zu gewähren (§ 32a GmbHG).
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