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Gewerbeuntersagung
Jegliche Ausübung eines Gewerbes, unabhängig davon, ob es einer Gewerbezulassung in Form einer Genehmigung oder Reisegewerbekarte bedarf, muss wegen fehlender persönlicher Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten Person entschädigungslos untersagt werden, wenn das zum Schutze der Allgemeinheit oder der Beschäftigten des Betriebs erforderlich ist (§ 35 I GewO). Die Zuverlässigkeit fehlt, wenn bestimmte Tatsachen (z. B. Vorstrafen, Vermögensverfall, Trunksucht) darauf schließen lassen, dass das Gewerbe künftig nicht mehr ordnungsgemäß betrieben wird.
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