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Gewinnverwendungsbeschluss
Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft fasst alljährlich einen Beschluss über die Verwendung des durch die Bilanz ausgewiesenen Gewinns ( §174 AktG). Bei der Feststellung des Jahresabschlusses stellen Vorstand und Aufsichtsrat in der Regel die Hälfte des Jahresüberschusses in die Gewinnrücklagen ein. Die Versammlung entscheidet dann nur noch über den restlichen Teil. In kleinen, nicht börsennotierten Aktiengesellschaften können diese Kompetenzen des Vorstands und Aufsichtsrats eingeschränkt oder ganz beseitigt werden.
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