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Gleichbehandlungsgrundsatz
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist es dem Arbeitgeber untersagt, einzelne oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemeinen begünstigenden Regelungen des Arbeitsverhältnisses auszunehmen und gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter zu stellen. Nicht verboten ist es dagegen, nach sachlichen Kriterien zu differenzieren. Insbesondere darf aber keine unterschiedliche Behandlung aufgrund des Geschlechts erfolgen. Der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Arbeitnehmerim Betrieb gehört zu den tragenden Ordnungsprinzipien im Arbeitsrecht
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