Abmahnungen im Onlinehandel - die häufigsten Stolperfallen
18. Jul 2007 | Praxis
Gewerbliche Verkäufer im eCommerce stehen als Betreiber eines Online-Shops oder Anbieter auf Online-Marktplätzen, wie eBay, amazon & Co. regelmäßig im Wettbewerb mit anderen Anbietern. Mittlerweile ist das gegenseitige Abmahnen unter Wettbewerbern zu einer beliebten Sportart geworden. Hier die wichtigsten Punkte, wie Sie sich vor Abmahnungen schützten können.
Von den Rechtsanwälten Dr. Uwe Schlömer und Jörg Dittrich, LL.M. oec.
In den allermeisten Fällen entfacht sich der Streit zwischen Konkurrenten durch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Das Institut der Abmahnung im Wettbewerbsrecht wurde ursprünglich durch die Rechtsprechung entwickelt und stellt ein Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung dar. Inzwischen ist die Abmahnung im Wettbewerbsrecht sogar gesetzlich geregelt. So stellt die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sogar die Obliegenheit auf, dass eine Abmahnung ausgesprochen werden soll bevor es zu einem Prozess kommt: „Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.“ Tatsächlich wird das Gros der Wettbewerbsstreitigkeiten auch ohne Beteiligung der Justiz erledigt.
Was tun, wenn man eine Abmahnung bekommen hat?
Wer abgemahnt wurde, sollte zunächst sorgfältig abklären, ob der gegen ihn erhobene Vorwurf überhaupt zu Recht erhoben wurde. Ist das schon nicht der Fall, so steht dem Abmahner auch kein Anspruch auf Unterlassung zu und folglich auch kein Grund, die geforderte Unterwerfungserklärung abzugeben. Man sollte sich deshalb nach Erhalt einer Abmahnung immer folgende Fragen stellen:
• Liegt der Rechtsverstoß wirklich so vor, wie in der Abmahnung dargestellt?
• Ist der Abmahner überhaupt berechtigt gegen mich vorzugehen?
• Ist der Gegenstandswert vielleicht zu hoch angesetzt?
• Ist die Abmahnung formell in Ordnung?
• Stimmt die Kostenrechnung für die Erstattung der Abmahngebühren?
Wer sich bei einer oder mehren dieser Fragen unsicher ist, tut gut daran, sich rechtlich beraten zu lassen. Denn wer verpflichtet sich schon gerne zu etwas, wenn die Gegenseite überhaupt keinen Anspruch hat?
Die häufigsten Stolperfallen im Bereich des eCommerce
Die meisten Abmahnungen beruhen auf der schlichten Unkenntnis der abgemahnten Händler über die geltende Rechtslage. So überrascht es nicht, dass im Bereich des Onlinehandels bestimmte Verstöße immer wieder vorkommen. Einige Fehler, die besonders häufig beanstandet werden:
• Fehlende oder fehlerhafte Anbieterkennzeichnung
Noch immer wird von vielen Anbietern im Internet übersehen, dass dort die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung besteht. Wer also Ware feilbietet, muss nicht nur über seine Identität und eine ladungsfähige Anschrift informieren, sondern auch eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme durch Angabe der eMail-Adresse und unmittelbare Kommunikation (z.B. per Telefon) ermöglichen. Besteht eine Eintragung im Handelsregister, sind auch das zuständige Registergericht und die Registernummer anzugeben.
• Fehlende oder fehlerhafte Verbraucherinformationen
Das Gros der Abmahnungen im eCommerce bezieht sich auf fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Informationen zum fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht. Die Ausformulierung der Widerrufsbelehrung bereitet vielen Händlern erhebliche Probleme. Zwar hat das Bundesjustizministerium (BMJ) für Unternehmer im Fernabsatzhandel ein Muster bereitgestellt – dieses muss im Einzelfall aber entsprechend angepasst werden und darf nicht bloß blindlings übernommen werden.
• Fehlender oder undeutlicher Hinweis zu Versandkosten
Vor allem auch die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) sehen in Deutschland vor, dass Unternehmer im Zusammenhang mit ihren Angeboten darauf hinzuweisen haben, ob zusätzlich zum Kaufpreis Versandkosten anfallen; ist das der Fall, so ist auch deren Höhe anzugeben. Das Gesetz differenziert nicht danach, ob eine inländische Lieferung vorliegt oder der Versand in das Ausland erfolgt. Ein Hinweis wie „Versandkosten in das Ausland nur auf Anfrage“ ist demnach unzulässig.
• Werbung mit mehrdeutigen Preisgegenüberstellungen
Nicht selten wird für einen Artikel damit geworben, dass dem eigentlich verlangten Preis ein höherer Preis gegenübergestellt wird. Eine solche Werbung mit einer Preisgegenüberstellung ist zwar grundsätzlich erlaubt, verlangt aber, dass der in Bezug genommene Preis klar und bestimmt ist. Ein bloß durchgestrichener Preis oder als „statt“-Preis bezeichneter Betrag lässt zu viele Fragen offen. So kann es sich etwa um eine Herstellerpreisempfehlung handeln oder um einen früher verlangten Preis, aber ggfs. auch um einen künftig von dem Händler angesetzten Preis.
• Irreführende Werbung mit Testergebnissen
Durchaus beliebt ist auch die Werbung mit Testergebnissen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass Unternehmer bei einer solchen Werbung bestimmten Hinweispflichten unterliegen. So haben sich für die Werbung mit Testergebnissen Standards gebildet, die sich in den durch dieStiftung Warentest herausgegebenen „Empfehlungen zur Werbung mit Testergebnissen“ niedergeschlagen haben. Danach müssen die Angaben über die Untersuchungsergebnisse leicht und eindeutig nachprüfbar sein; dazu gehört vor allem auch, dass in der Werbung der Titel, der Monat und das Jahr der Erstveröffentlichung angegeben werden.
Vorsicht ist besser als Nachsicht!
Alles in Allem ist die beste Methode, einer Abmahnung vorzubeugen, sich gegenüber der Konkurrenz unangreifbar zu machen. Händler investieren daher sicherlich nicht falsch, wenn sie ihr Online-Business durch einen im Online-Recht erfahrenen Anwalt rechtlich absichern lassen und vor allem ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auf Rechtskonformität überprüfen lassen. Darüber hinaus lassen sich geplante Werbeaktionen mit einem entsprechenden Berater absprechen, um so eine spätere Haftung zu vermeiden.
Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlömer und Rechtanwalt Jörg Dittrich, LL.M. oec. sind Partner in der wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei SCHLÖMER & SPERL Rechtsanwälte in Hamburg mit Spezialisierung im Online-Recht.
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