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Neuregelung bei der Besteuerung von Incentive-Reisen
Seit vielen Jahren wartet die Incentive-Industrie auf eine Gesetzesänderung, diese ist jetzt Realität geworden. Heimlich, still und leise wurde am 9. November 2006 ein neuer § 37 b ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Dieser hat positive Auswirkungen besonders auf die Besteuerung von Incentive-Reisen.
Neu ist, dass Unternehmen, die Mitarbeiter, Kunden und Geschäftspartner zu einer Incentive-Reise einladen, ab sofort für alle Reiseteilnehmer deren Steuer übernehmen können. Das war bisher nicht möglich.
Der Erfolg der besten Incentive-Reise kann schnell ins Gegenteil umschlagen, wenn sich die Teilnehmer im Nachhinein beim Veranstalter über die hohe Steuerbelastung für seine Reiseteilnahme beklagen. Bisher musste jeder Teilnehmer seine Reise immer selbst versteuern. Gerade das ist den meisten Reisenden gar nicht klar, dass er es ist, der diese Steuern tragen muss. Mit der Novellierung des neuen § 37 b kann nun dieses Problem besonders elegant gelöst werden.
Aufgrund der neuen Regelung kann das ausrichtende Unternehmen beziehungsweise Veranstalter der Incentive-Reisen die Einkommens- und Lohnsteuer mit befreiender Wirkung für den Reiseteilnehmer pauschal übernehmen. Er kann dies tun, muss es aber nicht. Der Reiseteilnehmer ist dann von der Steuer vollständig befreit. Diese neue Regelung gilt für alle Sachzuwendungen (damit auch Incentive-Reisen) ab dem 1. Januar 2007. Das betrifft Geschäftspartner genauso wie auch eigene Mitarbeiter des veranstaltenden Unternehmens. Die Übername der Einkommens- und Lohnsteuer, speziell für Geschäftspartner, war bisher unmöglich. Die neue Regelung ist eine Kann-Vorschrift des Gesetzgebers: der Veranstalter einer Incentive-Reise muss die Steuern für die Reiseteilnehmer nicht übernehmen. In diesem Fall muss wie bisher der Reisende selbst für die Versteuerung des geldwerten Vorteils sorgen.
Die neue Pauschalbesteuerung kann für alle Sachzuwendungen in Anspruch genommen werden. Das betrifft Geschenke (ohne konkrete Gegenleistung der/des Beschenken – zum Beispiel Weihnachtsgeschenk), als auch Belohnungen (mit konkreter Gegenleistung des Empfängers – zum Beispiel Incentive-Reise). Ausgenommen davon sind Geldzuwendungen, die werden nicht begünstigt.
Die Sachzuwendungen des Gebers sind maßgeblich. Vergleichs- beziehungsweise Marktpreise sind dabei grundsätzlich nicht zur Bemessung heranzuziehen. Ein grobes Beispiel: eine Incentive-Reise kostet das Unternehmen 200.000 Euro. Eine vergleichbare Reise zum Marktpreis würde die Teilnehmer in der Summe 160.000 Euro kosten. Zu versteuern sind trotzdem 200.000 Euro.
Der pauschale Steuersatz beträgt einheitlich 30 Prozent plus Kirchensteuer (bis zu neun Prozent der Pauschalsteuer, abhängig vom Bundesland) und Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Pauschalsteuer).
Die Pauschalsteuer bringt aber, wie könnte es anders sein, nicht nur Vorteile mit sich. Entscheidet sich der Geber beziehungsweise Veranstalter der Incentive-Reise für die neue Pauschalsteuer, muss er für sämtliche Zuwendungen (Belohnungen und Geschenke) des Geschäftsjahres diese Steuer übernehmen. Er kann nicht zwischen alter und neuer Regelung hin und her springen. Betroffen sind davon alle Zuwendungen an die eigenen Mitarbeiter und die an Dritte, wie Geschäftspartner und -freunde.
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