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Gründerhaftung
Eine GmbH entsteht erst mit Eintragung in das Handelsregister (§ 11 I GmbHG). Im Zeitraum zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrages und konstitutiver Eintragung existiert eine "Vorgesellschaft", für die gehandelt und ein Geschäftsführer bestellt werden muss. Wegen der fehlenden Eintragung kann der Gläubiger nicht erkennen, ob der Vorgesellschaft das im Gesellschaftsvertrag festgelegte Kapital zur Verfügung steht und die Haftungsmasse erst mit der Entstehung der GmbH aufgestockt werden muss. § 11 II GmbHG normiert eine persönliche Haftung der Handelnden, die vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft aufgetreten sind.
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