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Gründungsgesellschaft
Eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wird als rechtsfähige juristische Person erst nach ihrer Eintragung im Handels- bzw. Genossenschaftsregister rechtlich existent. Zuvor müssen die Gründungsgesellschafter den Gesellschaftsvertrag abschließen. Haben z. B. die Aktionäre einer AG die Satzung festgestellt und in einer notariell beurkundeten Verpflichtung erklärt, dass sie alle Aktien übernehmen, ist die Gesellschaft errichtet (§ 29 AktG). Bis zu ihrer Eintragung im Handelsregister ist diese Aktiengesellschaft aber noch eine Gründungsgesellschaft, eine so genannte "Vor-AG" oder Aktiengesellschaft in Gründung.
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