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Gründungsprüfung
Über den Hergang der Gründung einer Aktiengesellschaft haben die Gründer einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstellen, den der Aufsichtsrat und der Vorstand prüfen müssen. Vorstandsmitglieder und Angehörige des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft sind verpflichtet, im Interesse der Aktionäre und künftigen Gläubiger alle Umstände, die mit der Gründung der Aktiengesellschaft zusammenhängen, auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überprüfen (§ 33 AktG
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