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Grundbuch
Das Grundbuch dient dazu, die Rechtsverhältnisse an einem Grundstück im Interesse des Rechtsverkehrs offenzulegen. Jedes private Grundstück muss beim zuständigen Grundbuchamt im Grundbuch mit einem eigenen "Grundbuchblatt" verzeichnet sein. Ausnahmen gelten nur für Grundstücke von z. B. Bund, Ländern und Gemeinden. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch im Grundbuchamt &emdash; meist eine Abteilung des Amtsgerichts &emdash; einsehen. Neben dem "normalen" Grundbuch gibt es ein Erbbaugrundbuch für Erbbaurechte und ein Wohnungsgrundbuch für Eigentumswohnungen.
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