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Finanzen / Controlling

Grunderwerbsteuer

Steuerpflichtige Erwerbe Kaufverträge und Übereignungsgeschäfte Der Grunderwerbsteuer unterliegen in erster Linie Erwerbe mittels eines Kaufvertrags oder eines anderen Vertrags, der den Anspruch auf Übereignung eines im Inland gelegenen Grundstücks begründet. Auch wenn kein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, verursacht die Auflassung die Grunderwerbsteuerpflicht. Ist eine Auflassung nicht nötig, entsteht die Steuer bereits durch Übergang des Eigentums. Dies ist der Fall bei Erbvorgängen oder Grundstückserwerben kraft Gesellschaftsrecht. Seit 1997 gibt es einen weiteren grunderwerbsteuerlichen Tatbestand: Von Kapital- und Personengesellschaften, die inländische Grundstücke besitzen und bei denen sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand so ändert, dass alle bzw. (ab 1. Januar 2000) mindestens 95 % der Anteile unmittelbar oder mittelbar in der Hand eines Gesellschafters vereinigt werden, wird Grunderwerbsteuer erhoben. Zwangsversteigerung, Zwischengeschäft, wirtschaftliches Eigentum Bei Zwangsversteigerungen führt die Abgabe eines Meistgebots (§ 1 I Nr. 4 GrEStG) und nicht erst der Zuschlag zur Grunderwerbsteuerpflicht. Steuerpflichtig sind auch bestimmte Zwischengeschäfte, z. B. Abtretung von Rechten aus Übereignungsansprüchen, Meistgeboten oder Kaufangeboten. Ebenfalls unterliegen der Grunderwerbsteuer Rechtsvorgänge, die nicht den Erwerb oder die Übereignung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, die es aber rechtlich oder wirtschaftlich einer Person ermöglichen, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Beispiele wirtschaftlichen Eigentumserwerbs sind Treuhandverhältnisse, unwiderrufliche Verkaufsvollmachten auf eigene Rechnung, Erwerb von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden oder die Einbringung von Grundstücken in Personengesellschaften (ohne Eigentumsübergang; siehe Beispiele 1). Vereinigung aller Anteile einer Kapitalgesellschaft Werden die Anteile an einer Kapitalgesellschaft, zu deren Betriebsvermögeninländische Grundstücke gehören, vollständig auf einen Anteilseigner übertragen, wird Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst. Als Bemessungsgrundlage dient der neue festzustellende Grundbesitzwert (siehe Beispiel 2). Erbbaurecht Beim Erwerb von Grundstücken, die mit einem Erbbaurechtbelastet sind, fällt ebenso Grunderwerbsteuer an wie bei der Bestellung des Erbbaurechts. Um eine Doppelbelastung zu vermeiden, wird beim Übergang des belasteten Grundstücks der Kapitalwert des Erbbauzinses berücksichtigt (siehe Beispiel 3). Steuerberechnung und Bemessungsgrundlagen Steuerobjekt ist das inländische Grundstück. Zum Grundstück zählen neben Grund und Boden alle wesentlichen Bestandteile, wie Gebäude und sonstige Bauwerke, aber auch auf dem Grundstück befindliche Pflanzen. Nicht zum Grundstück und somit nicht zur Bemessungsgrundlage zählen Maschinen und Betriebsvorrichtungen. Betriebsvorrichtungen sind Vorrichtungen, die in einer besonderen Beziehung zu einem Gewerbebetrieb stehen und mit denen der Betrieb unmittelbar unterhalten wird. Beispiele hierfür sind der Backofen einer Bäckerei, Alarmanlagen, typische Lastenaufzüge, Silos, Tankanlagen. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung für das Grundstück. Die Gegenleistung kann außer als reine Geldleistungen auch in Form von Dienstleistungen oder der Übernahme von Verbindlichkeiten und Lasten erfolgen. Zinslose Ratenzahlungen sind für die Ermittlung der Gegenleistung abzuzinsen. Ist keine Gegenleistung vorhanden oder kann sie nicht ermittelt werden, wird die Steuer nach dem Wert des Grundstücks bemessen. Dabei ist seit dem 1. Januar 1997 für Zwecke der Grunderwerbsbesteuerung der festzustellende Grundbesitzwert maßgeblich (§ 138 BewGbis § 150 BewG). Steuerbefreiungen Folgende Vorgänge bleiben steuerfrei: Bemessungsgrundlage nicht größer als 5 000 DM; Schenkungen und Erwerbe von Todes wegen (Erbvorgänge); Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben und dessen Ehegatten; Erwerb im Rahmen von Vermögensauseinandersetzungen beiEhescheidungen; Erwerb durch Verwandte in gerader Linie (Kinder, Stiefkinder und deren Ehegatten sowie Eltern); Erwerb eines Grundstücks zur Teilung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft; Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung eines Treuhandverhältnisses, wenn bei der Begründung des Treuhandverhältnisses Grunderwerbsteuer entrichtet wurde; Erwerbe im Rahmen einer gesetzlichen Baulandumlegung oder eines Flurbereinigungsverfahrens mit Ausnahme der Mehrzuteilungen gegen Geldaustausch und freiwillige Umlegungen; Rückübereignung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern, wenn das Grundstück auf staatlichen Druck übereignet werden musste. Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Beschlüssen vom 22. Juni 1995 zur Erbschaft- und Vermögensteuer erklärt, dass zur Lebensführung notwendiges Vermögen steuerlich zu verschonen ist. Hieraus wird verschiedentlich gefolgert, dass der Erwerb von Gebrauchsvermögen, insbesondere Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, z. T. zur Selbstnutzung bestimmte Mehrfamilienhäuser oder Grundstücke, die mit einem selbstgenutzten Haus bebaut werden sollen, nicht zu besteuern sei. Wichtig : Hierzu war ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. des BFH: II R 90 /97), das sich jedoch zwischenzeitlich durch Rücknahme der Revision erledigt hat. Insofern ergehen Steuerbescheide diesbezüglich nicht mehr vorläufig.

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