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Grundstück
Unter einem Grundstück versteht man rechtlich und wirtschaftlich einen im Grundbuch eingetragenen, abgegrenzten Teil der Erdoberfläche mit seinen wesentlichen Bestandteilen. Zu diesen Bestandteilen gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, wie z. B. Gebäude und Mauern; die mit dem Grund und Boden zusammenhängenden Erzeugnisse, wie z. B. Bäume und Sträucher; die mit dem Eigentum am Grundstück verbundenen Rechte, z. B. Wege- und Vorkaufsrechte. Aus der Eintragung im Grundbuch ergibt sich die räumliche Abgrenzung eines Grundstücks. Der steuerliche Betriff deckt sich nicht mit dem des bürgerlichen Rechts. Die wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes ist vielmehr nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheit, der tatsächlichen Übung, der Zweckbestimmung und der Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter abzugrenzen. Es sind somit sowohl objektive als auch subjektive Merkmale maßgebend. Beispiele: Zusammenhängendes Baugelände, das noch nicht durch Vermessung in einzelne Parzellen aufgeteilt ist, kann eine wirtschaftliche Einheit sein. Nach Parzellierung sind dagegen die einzelnen Flächen selbstständige Grundstücke im Sinne des Bewertungsgesetzes.
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