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Handlungsvollmacht
Eine spezielle Art der Vollmacht ist die Handlungsvollmacht. Sie ist die im Rahmen eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die nicht Prokura ist (§ 54 HGB). Die Handlungsvollmacht wird nicht in das Handelsregister eingetragen. Der Umfang der Handlungsvollmacht wird vom Vollmachtgeber bestimmt; die Vollmacht kann beliebig beschränkt oder erweitert werden. Die Handlungsvollmacht erlischt nach den allgemeinen für Vollmachten geltenden Grundsätzen.
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