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Finanzen / Controlling

Haushaltsfreibetrag

Die "Haltbarkeitsdauer" des Haushaltsfreibetrags ist nur noch begrenzt. Mit Beschluss vom 10.11.1998 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), der Ausschluss von zusammenveranlagten Ehegatten mit Kindern vom Abzug des Haushaltsfreibetrags durch § 32 Abs. 7 EStG sei verfassungswidrig. Die Beschränkung beim Abzug des Haushaltsfreibetrags auf Alleinstehende benachteilige zusammenlebende Ehegatten mit Kindern in verfassungswidriger Weise. Das BVerfG geht davon aus, dass der Erziehungsbedarf eines Kindes bei Eltern, die Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten, unabhängig vom Familienstand zu berücksichtigen sei. Dieser Erziehungsbedarf eines Kindes wird nach gegenwärtiger Rechtslage nur bei den steuerlich als Alleinstehende behandelten Steuerpflichtigen durch Abzug des Haushaltsfreibetrags berücksichtigt. Das BVerfG bestimmte in seinem Beschluss, die für verfassungswidrig erachtete Vorschrift von § 32 Abs. 7 EStG sei noch bis zum 31.12.2001 anzuwenden. Bis dahin müsse der Gesetzgeber eine Regelung treffen, die zusammenveranlagte Ehegatten mit Kindern nicht mehr benachteiligen würde. Der Haushaltsfreibetrag stellt eine steuerliche Vergünstigung für allein erziehende Elternteile oder Großelternteile dar. Er beträgt 5.616 DM im Kalenderjahr und wird wie der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen. Der Haushaltsfreibetrag wird stets als Jahresbetrag berücksichtigt und nicht gezwölftelt. Der Haushaltsfreibetrag kann nur von unbeschränkt Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden. Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die somit nur beschränkt steuerpflichtig sind, können grundsätzlich keinen Haushaltsfreibetrag abziehen (§ 50 Abs. 1 Satz 5 EStG). Ausnahmen gelten für: EU-/EWR-Staatsangehörige: 1. Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates, die zwar keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, die jedoch ihre weitaus überwiegenden Einkünfte im Inland erzielen und auf Antrag als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs. 3 EStG) können den Haushaltsfreibetrag auch abziehen (§ 1 a Abs. 1 Nr. 3 EStG). Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist und sich diese Wohnung in einem anderen EU-/EWR-Staat befindet. 2. Mitglieder des diplomatischen Dienstes und deren Angehörige und andere Auslandsbedienstete: Unter den Voraussetzungen des § 1 a Abs. 2 EStG können diese Personen ebenfalls den Haushaltsfreibetrag beanspruchen. Das Kind muss danach in der Wohnung am ausländischen Dienstort gemeldet sein.

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