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Haushaltsscheckverfahren
Seit dem 1. Januar 1997 sind die Möglichkeiten zum Abzug von Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse wesentlich erweitert. Der Höchstbetrag wurde auf 18 000 DM im Kalenderjahr erhöht. Als Abzugsvoraussetzung ist es ausreichend, dass Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden und die Aufwendungen nicht unmittelbar in Zusammenhang mit steuerfreien Zahlungen stehen. Der Arbeitslohn unterliegt auch bei hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich dem regulären Lohnsteuerabzug. Der Arbeitgeber hat daher, soweit er am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt, Lohnsteuer einzubehalten, anzumelden und abzuführen
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