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Hinterlegung
Unter Hinterlegung ist das Recht des Schuldners zu verstehen, Geld, Wertpapiere, Urkunden und Kostbarkeiten bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle zu hinterlegen, wenn der Gläubiger in Annahmeverzug ist, wenn der Schuldner aus einem sonstigen in der Person des Gläubigers liegenden Grund an der Erfüllung gehindert ist oder wenn aufgrund einer unverschuldeten Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllt werden kann. Andere bewegliche Sachen (ausgenommen beim Handelskauf) sind nicht hinterlegungsfähig, sondern im Weg des Selbsthilfeverkaufs zu versteigern und der Erlös zu hinterlegen.
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