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Hinzuverdienstgrenzen
Neben dem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine Beschäftigung möglicherweise rentenschädlich wirken, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung bestimmte Grenzbeträge überschreitet. Hierzu hält das SGB VI eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften bereit. Vom vollendeten 65. Lebensjahr an kann ein Hinzuverdienst ohne Verlust oder Minderung der Altersrente erzielt werden. Ab dem 1. Januar 1996 sind Hinzuverdienstgrenzen auch bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit zu berücksichtigen. Der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, daß bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen der zuständige Rentenversicherungsträger informiert wird. Erfährt der Rentenversicherungsträger nachträglich vom Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze, so wird er die Folgen der Überschreitung auch für die Vergangenheit eintreten lassen. Hinweis: Durch den vollständigen oder teilweisen Wegfall einer Rente infolge Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen ergeben sich u.U. Folgen für die Beurteilung der Kranken- und Rentenversicherungspflicht sowie für die Arbeitsförderung für den beschäftigten Rentenbezieher. Soweit sich durch einen rückwirkenden Rentenentzug die Beurteilung der Versicherungspflicht ändert, sind die nichtentrichteten Kranken- und Rentenversicherungs- sowie Arbeitsförderungsbeiträge vom Arbeitgeber nachzuentrichten. Dabei hat der Arbeitgeber das Recht, die Arbeitnehmeranteile vom Lohn des Beschäftigten einzubehalten.
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