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Innergemeinschaftlicher Erwerb
Durch die Einführung des Europäischen Binnenmarktes zum 01.01.1993 und den Wegfall der Zollgrenzen trat innerhalb der Europäischen Union (EU) der innergemeinschaftliche Erwerb an die Stelle der Einfuhrumsatzsteuer. Diese greift seit diesem Zeitpunkt nur noch bei Einfuhr aus so genannten Drittländern (Nicht-EU-Länder). Die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe wird nicht wie die Einfuhrumsatzsteuer von den Zollbehörden, sondern von den Finanzämtern erhoben. Sie ist in den Umsatzsteuererklärungen des Erwerbszeitraumes auszuweisen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen kann sie als Vorsteuer abgezogen werden.
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