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Inventur
Jeder Kaufmann ist verpflichtet, zu Gewerbebeginn und am Ende eines Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. Dabei handelt es sich um ein umfassendes Bestandsverzeichnis, in dem alle Vermögensgegenstände und Schulden einzeln aufgeführt sind. Um das Verzeichnis aufstellen zu können, müssen zuvor die entsprechenden Bestände aufgenommen werden. Diese vollständige und richtige Bestandserfassung ist die Durchführung einer Inventur. Außer zu Beginn eines Handelsgewerbes müssen Kaufleute sie zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres aufstellen. Das schreibt § 240 I und II HGB vor.
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