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Kapitalmehrheit
Kapitalmehrheit bedeutet im Gegensatz zur Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen Stimmen), dass die erforderliche Mehrheit allein nach dem Grundkapital berechnet wird und dass etwaige Mehrstimmrechtsaktien nur mit ihren Nennbeträgen gezählt werden. Das Gesetz verlangt neben der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit für die Beschlussfassung über besonders einschneidende und für die Gesellschaft bedeutungsvolle Maßnahmen, wie Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Umwandlungen oder Verschmelzungen.
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