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Knebelungsvertrag
Ein Knebelungsvertrag ist eine Vereinbarung, welche die Entscheidungsfreiheit eines Partners in wirtschaftlicher Hinsicht derart beschränkt, dass er keine wesentlichen Entscheidungen mehr selbständig treffen kann. Dazu gehören nicht nur Klauseln, die die Entscheidungsfreiheit unmittelbar einengen, sondern auch z. B. Sicherungsübereignungen des größten Teils eines Warenlagers oder der Produktionsmittel, wenn der Schuldner über sie auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Betriebsführung nicht mehr verfügen darf, oder eventuell die Abtretung aller künftigen geschäftlichen Forderungen, selbst wenn aus diesen Ansprüche Dritter beglichen werden, die auch der Schuldner vorrangig erfüllen müsste (z. B. Lohnforderungen seiner Arbeiter). Je länger sich eine Beschränkung auswirken kann, um so mehr Entscheidungsspielraum muss dem Vertragspartner verbleiben. Ein Knebelungsvertrag ist sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB), unabhängig davon, in welcher Absicht und zu welchem Zweck er geschlossen worden ist. Der Einsatz von Druckmitteln, die Ausnutzung einer Monopolstellung oder Schädigungsabsicht sind keine Begriffsmerkmale des Knebelungsvertrages, können aber bereits für sich genommen Sittenwidrigkeit begründen.
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