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Finanzen / Controlling

KonTRAG

Hintergrund Die zunehmende Verflechtung der Finanz- und Gütermärkte, die Intensivierung des Wettbewerbs, spektakuläre Verluste von Unternehmen und Kreditinstituten und der Wunsch, ein effizienteres Leistungs- und Überwachungssystem einzurichten, führte zu dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG). Dieses zusätzliche Instrument hielt der Gesetzgeber neben dem bestehenden Aktiengesetz vor allem aufgrund der Internationalisierung der Unternehmen und aufgrund der zunehmenden Bedeutung der internationalen Kapitalmärkte für notwendig. Durch das KonTraG wurden in erster Linie das Aktienrecht und das Handelsrecht geändert. Die meisten Änderungen gelten rechtsformunabhängig. Aktienrecht Die wichtigsten Änderungen im Aktiengesetz im Überblick: - Abschaffung der Mehrstimmrechtsaktien; - Neuschaffung der Berichtspflichten des Vorstands an den Aufsichtsrat; - eine Pflicht zur Einführung eines Überwachungssystems, um den Fortbestand gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen; - Beschränkung der Anzahl der Aufsichtratsmandate; - Neuregelung der Häufigkeit der Aufsichtsratssitzungen; - der Aufsichtsrat muss den Abschlussprüfer bestellen; - der Ausichtsrat muss auch den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht prüfen. Handelsrecht Die wichtigsten Änderungen im Handelsrecht im Überblick: - Im Hinblick auf den Erwerb eigener Aktien erfolgte eine Neuregelung zum Ausweis des gezeichneten Kapitals; - erweiterte Angaben im Anhang über die Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats; - bei einem börsennotierten Mutterunternehmen muss neben dem Konzernanhang eine Kapitalflussrechnung und eine Segmentberichterstattung erstellt werden; - im Lagebericht muss auf die Risiken der zukünftigen Entwicklungen eingegangen werden; - Gegenstand und Umfang der Prüfung wurden umgeschrieben, um den Aufsichtsräten eine bessere Beurteilung der Tätigkeit der Vorstände zu erlauben; - die Auswahl des Abschlussprüfers wurde neu gefasst; - der Prüfungsbericht soll problemorientiert formuliert werden; - die Ersatzpflicht bei Fahrlässigkeit wurde von 2 Mio. auf 8 Mio. DM erweitert; - für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gibt es zusätzliche Sonderregelungen. Aufgrund der Generalnorm des HGB sind sämtliche unter die Prüfungspflicht der §§ 316 ff. HGB fallenden Unternehmen betroffen. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften. Betroffen sind also in erster Linie AGs und GmbHs, weniger Einzelunternehmen und Personengesellschaften.

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