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Konzernabschluß
Konzerne müssen ebenso wie Unternehmen einen Jahresabschluss &emdash; einen so genannten Konzernabschluss&emdash; erstellen. Im HGB sind die geltenden Vorschriften zur Konzernrechnungslegung und zum Konzernabschluss in § 290 HGBbis § 315 HGBgeregelt. Laut § 297 HGBbesteht der Konzernabschluss aus einer Konzernbilanz, einer Konzern-Gewinn-und-Verlustrechnung und einem Konzernanhang. Im Konzernabschluss werden bestimmte Positionen der Einzelbilanzen und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung der einzelnen Konzernunternehmen gegeneinander aufgerechnet. Diesen Vorgang nennt man Konsolidierung. Der Konzernabschluss ergänzt die jeweiligen Jahresabschlüsse, ist aber nicht Grundlage für die Gewinnverteilung und die Besteuerung. In erster Linie hat er eine Informationsfunktion zu erfüllen.
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