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Recht & Steuern

Ladendiebstahl

Eignen sich Kunden oder Mitarbeiter eines Ladens oder eines Lagers widerrechtlich Waren an, so bezeichnet man das als Ladendiebstahl. Ladendiebstahl wird als Diebstahl (§ 242 StGB) bzw. als Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248a StGB) strafrechtlich verfolgt, wobei auch der Versuch strafbar ist. Der Ladendiebstahl ist vollendet, wenn der Täter am Diebesgut Gewahrsam erlangt hat, die entwendete Sache etwa in der Tasche, in der Kleidung oder sonst so versteckt hält, dass der Geschäftsinhaber bzw. das Verkaufspersonal nicht mehr ohne weiteres Zugriff auf sie hat.

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