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Finanzen / Controlling

Leasing (Vertrag)

Leasing bezeichnet eine besondere Form der Vermietung oder Verpachtung sowohl von Investitionsgütern (z. B. Maschinen, Gebäuden, Kraftfahrzeugen, Anlagen) als auch von Konsumgütern (z. B. Fernsehgeräten). Beim Leasing gibt es zwei Vertragsparteien, den Leasinggeber und den Leasingnehmer. Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer ein Wirtschaftsgut für eine Zeit entgeltlich zum Gebrauch, wobei das Entgelt in Raten zu zahlen ist. Die Haftung für die Instandhaltung der Sache oder für Sachmängel, die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung trifft den Leasingnehmer, wenn der Leasinggeber seine entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Hersteller oder Lieferanten dem Leasingnehmer übertragen hat.

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