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Lohnabtretung
Der Arbeitnehmer kann grundsätzlich seinen Anspruch auf Lohn an eine dritte Person abtreten. Durch die Abtretung wird der Abtretungsempfänger neuer Gläubiger der Forderung und kann sie gegenüber dem Arbeitgeber selbst geltend machen. Der Arbeitgeber kann dem neuen Gläubiger allerdings auch alle Einwendungen entgegenhalten, die er dem alten Gläubiger, seinem Arbeitnehmer, entgegenhalten könnte. Zudem kann der Arbeitgeber nach wie vor das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden.
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