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Lohnsteuerkarte
Die Wohnsitzgemeinde stellt dem Arbeitnehmer rechtzeitig, spätestens bis zum 31. Oktober des Vorjahres, eine Lohnsteuerkarte aus. Sie enthält die für die Besteuerung des Arbeitnehmers wesentlichen Merkmale wie z. B. die Religionszugehörigkeit, die Steuerklasse und einen eventuellen Steuerfreibetrag. Der Arbeitgeber ist an die Eintragungen zwingend gebunden. Er darf sie daher nicht abändern, ist aber auch nicht verpflichtet, sie zu überprüfen. Legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, obwohl er nicht zum Personenkreis gehört, dem aus besonderen Gründen keine Karte erteilt wird, ist er nach Steuerklasse VI zu besteuern.
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