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Märzklausel
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres ein einmaliges Arbeitsentgelt, das die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze für Januar bis März übersteigt, so wird diese Einmalzahlung dem letzten Lohnzahlungszeitraum im Vorjahr zugeordnet (so genannte Märzklausel). Dies gilt auch dann, wenn die Auszahlung zwar erst im April erfolgt, abrechnungstechnisch jedoch dem März zuzuordnen ist. Ist die Beitragsbemessungsgrenze im Vorjahr bereits ausgeschöpft, werden keine Beiträge aus der Einmalzahlung erhoben. Die Märzklausel, die im Sozialgesetzbuch IV normiert ist, führt dazu, dass die Einmalzahlung verstärkt in die Beitragspflicht einbezogen wird, weil die zur Verfügung stehende Beitragsbemessungsgrenze für einen längeren Zeitraum im Vorjahr zu ermitteln ist.
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