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Mankohaftung
Als Manko bezeichnet man im Arbeitsrecht einen Schaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand oder eine von ihm geführte Kasse eine Fehlmenge bzw. einen Fehlbetrag aufweist. Das Manko ist die Differenz zwischen Soll- und Istbestand. Die Mankohaftung des Arbeitnehmers kann auf einer besonderen Mankovereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen, aufgrund derer sich der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Fehlgeldentschädigung verpflichtet, ein dem Arbeitgeber erwachsenes Manko zu erstatten. Sie ist zu unterscheiden von einer bloßen Beweisvereinbarung über das Manko.
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