Inhalte

Umfrage

Investieren Sie in einen eigenen Onlineshop?
Ich habe bereits einen
Nein, ist bei mir nicht sinnvoll
Ich denke darüber nach

Glossare

Glossarsuche

RSS-Feeds

Finanzen / Controlling

Mankohaftung

Als Manko bezeichnet man im Arbeitsrecht einen Schaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass ein seinem Arbeitnehmer anvertrauter Warenbestand oder eine von ihm geführte Kasse eine Fehlmenge bzw. einen Fehlbetrag aufweist. Das Manko ist die Differenz zwischen Soll- und Istbestand. Die Mankohaftung des Arbeitnehmers kann auf einer besonderen Mankovereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhen, aufgrund derer sich der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Fehlgeldentschädigung verpflichtet, ein dem Arbeitgeber erwachsenes Manko zu erstatten. Sie ist zu unterscheiden von einer bloßen Beweisvereinbarung über das Manko.

« zurück

Services und Angebote

Anzeige

Banner