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Massenkündigung
Ein Arbeitgeber, der innerhalb von 30 Tagen eine je nach Betriebsgröße variierende Zahl von Arbeitnehmern entlässt, ist nach dem Kündigungsschutzgesetz verpflichtet, diese Massenkündigung dem Arbeitsamt anzuzeigen. Zugleich muss er den Betriebsrat&emdash;falls vorhanden&emdash;entsprechend unterrichten. Die Wirksamkeit der Kündigungen hängt von der Zustimmung des Arbeitsamtes ab. Durch die Anzeige wird eine Sperrfrist von in der Regel einem Monat in Gang gesetzt, innerhalb derer Entlassungen unwirksam sind. Nach Ablauf dieser Sperrfrist ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entlassungen vorzunehmen.
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